§ 38a VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1995

Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften

§ 38a.

(1) Hat der Verwaltungsgerichtshof den auch den Parteien zuzustellenden Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 des EG-Vertrages, Art. 41 des EGKS-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, so darf der Verwaltungsgerichtshof bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)