§ 38a TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

§ 38a.

(1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen.

Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:

  1. vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
  2. vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40166815

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