§ 38a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Entziehung und Untersagung

§ 38a

(1) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn

  1. 1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 14) nicht mehr vorliegen;
  2. 2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 37 nachzuweisen, nicht nachkommt;
  3. 3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

(2) Die Energie-Control GmbH hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.

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