§ 38a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Omnibuslenkerzulage

§ 38a

(1) § 38a.Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

  1. 1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

    eine Omnibuslenkerzulage von 756 S.

(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

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