§ 38a AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

§ 38a

(1) Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so darf sie bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)