§ 38a AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

4. HAUPTSTÜCK

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Vermittlung älterer Arbeitsloser

§ 38a

§ 38a. Das Arbeitsmarktservice hat die Voraussetzungen zu schaffen, daß Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG haben und bei denen die Vermittlungsbemühungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, auf deren Verlangen ein geeigneter Arbeitsplatz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Rahmen geeigneter arbeitsmarktpolitischer Projekte vermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen spätestens zu jenem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, geänderten Bestimmungen über den Steigerungsbetrag bei den Versicherungsfällen des Alters in Kraft treten.

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