§ 38 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

4. ABSCHNITT

Schutz von Berufsbezeichnungen

§ 38.

(1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095923

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