§ 38 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollfreiheit für gebrauchtes Erbschaftsgut

§ 38.

(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für gebrauchte Waren, die eine Person, die im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Erbfolge, einer letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens oder eines Erbvertrages aus einer Verlassenschaft erhält. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 3)

(2) Unter zollfreies Erbschaftsgut fallen nicht:

Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Rohstoffe, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren sowie andere zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmte Waren.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049557

alte Dokumentnummer

N3198810403F

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