Zollfreiheit für gebrauchtes Erbschaftsgut
§ 38.
(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für gebrauchte Waren, die eine Person, die im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Erbfolge, einer letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens oder eines Erbvertrages aus einer Verlassenschaft erhält. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 3)
(2) Unter zollfreies Erbschaftsgut fallen nicht:
Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Rohstoffe, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren sowie andere zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmte Waren.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049557
alte Dokumentnummer
N3198810403F
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