Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten
Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
§ 38
(1) § 38.Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
- 1. einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
- 2. Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
- 3. innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 3 Z 2 bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber zwei der drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. eine erfolgreiche Tätigkeit in einer Zivilluftfahrerschule als Hubschrauberfluglehrer,
- 2. die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer Zivilluftfahrerschule abzuhaltenden Fortbildungslehrgang für Hubschrauberfluglehrer,
- 3. die Durchführung eines einwandfreien Überprüfungsfluges, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung als Hubschrauberfluglehrer gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachgewiesen wurde.
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