§ 38 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 38.

Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern, die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, angelegt oder weitergeführt wurden, sind - erforderlichenfalls entsprechend ergänzt oder abgeändert - weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den noch vorrätigen Drucksorten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 65/1935

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129873

alte Dokumentnummer

N8194839265L

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