IV. Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 38.
Wasserbücher und Teile von Wasserbüchern, die im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuches, B. G. Bl. Nr. 65/1935, angelegt oder weitergeführt wurden, sind - erforderlichenfalls entsprechend ergänzt oder abgeändert - weiter zu verwenden. Dasselbe gilt von den noch vorrätigen Drucksorten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 65/1935
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129873
alte Dokumentnummer
N8194839265L
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