5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 38.
(1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärzten, Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.
(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.
(3) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.
Schlagworte
Veterinärvorschrift, Tierschutzvorschrift, Schiffsmanifest
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103503
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