§ 38.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 429/1985 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
(3) Die Verordnung BGBl. Nr. 429/1985 ist auf Anträge von Studierenden, die in den Studienjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 mindestens ein Semester eine gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, weiterhin anzuwenden, sofern auf Grund der vorliegenden Verordnung keine erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG zustehen würde.
(4) Die §§ 1 und 11 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 616/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(5) Die §§ 20 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/1997 sind erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 1997/98 anzuwenden.
(6) § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2001 ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.
(7) Die §§ 22 bis 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2004 sind erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2004/05 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009904
Dokumentnummer
NOR40169481
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