§ 38 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 38.

(1) Für jeden Lagerbehälter muß die jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke deutlich erkennbar sein.

(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen mit der Wandung des Lagerbehälters so elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine Korrosionen verursachen.

(3) Der oberhalb des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.

(4) Jede Pontonzelle und die Membran einer Schwimmdecke müssen mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084713

alte Dokumentnummer

N5199450810J

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