§ 38 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Veröffentlichung der Eintragung

§ 38.

In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072161

alte Dokumentnummer

N5197820924L

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