Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Veröffentlichung der Eintragung
§ 38.
In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072161
alte Dokumentnummer
N5197820924L
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