§ 38 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage

Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 38

§ 38. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

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