§ 38 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1949

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1949

§ 38.

Bläschenausschlag der Pferde.

Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1949

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129048

alte Dokumentnummer

N8190929299L

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