Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1949
§ 38.
Bläschenausschlag der Pferde.
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1949
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129048
alte Dokumentnummer
N8190929299L
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