§ 38 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 38

§ 38. Jedermann ist verpflichtet, bei Auffindung oder Verlust von Schieß- und Sprengmitteln ohne Verzug die Anzeige an die nächste zur Handhabung der Sicherheitspolizei berufene Behörde oder das nächste Organ der öffentlichen Sicherheit zu erstatten.

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