Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
§ 38
(1) § 38.Übersteigt die Strahlungsintensität auf Grund der radioaktiven Verunreinigung ein Ausmaß, bei dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft besteht, so sind der Landeshauptmann und der Militärkommandant zu benachrichtigen; der Landeshauptmann hat, ausgenommen die in den §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen, die sonst erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Soweit die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen oder Liegenschaften betreffen, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Militärkommandanten angeordnet werden; von sonstigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist der Militärkommandant unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Als Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Verkehrsbeschränkungen, wie das Verbot des Verlassens der Häuser, die Absonderung von Personen und Gegenständen, die Beschränkung des Personen-und Güterverkehrs, des Verkehrs mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten und der Wasserbenützung, das Verbot des Betretens oder die Evakuierung bestimmter Gebiete, weiters die Unschädlichmachung von Gegenständen und die Absonderung, gegebenenfalls Tötung von Tieren und Beseitigung von Tierkadavern anzusehen.
(3) Soweit solche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen allgemein angeordnet werden, sind sie in einer Weise, die eine rasche und möglichst umfassende Verbreitung gewährleistet, wie insbesondere durch Anschlag auf öffentlichen Plätzen, durch Rundfunk und Fernsehen, kundzumachen.
(4) Der Landeshauptmann kann sich bei der Durchführung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, haben die Bundesgendarmerie und die Wachkörper der Bundespolizei durch Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen mitzuwirken.
(5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können bei Gefahr im Verzuge auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.
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