§ 38 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

IV. Hauptstück

Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung

§ 38.

(1) Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn die Anklageschrift oder der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde.

(2) Als Angeklagter ist der anzusehen, gegen den eine Hauptverhandlung angeordnet worden ist.

(3) Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Voruntersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030332

alte Dokumentnummer

N2197523685S

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