§ 38 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Abschnitt VIII

Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in bürgerlichen Rechtssachen

§ 38.

Soweit den staatsanwaltschaftlichen Behörden Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011494

alte Dokumentnummer

N1198610510N

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