Abschnitt VIII
Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in bürgerlichen Rechtssachen
§ 38.
Soweit den staatsanwaltschaftlichen Behörden Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR12011494
alte Dokumentnummer
N1198610510N
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