Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten:
- 1. „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
- 2. „Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
- 3. „Bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
- 4. „Nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)