§ 38 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Organe der Schiffahrtspolizei

§ 38

(1) § 38.Schiffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:

  1. 1. die Überwachung der die Schiffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
  2. 2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;
  3. 3. die Regelung der Schiffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schiffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schiffahrtssignalanlagen;
  4. 4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen

  1. 1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Schiffahrtspolizeiorganen;
  2. 2. auf allen übrigen Gewässern den Organen der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser Behörde zugeordneten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schiffahrtszeichen gegeben werden.

(4) Schiffahrtspolizeiorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die mit schiffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen auf ihrer Dienstkleidung ein Dienstabzeichen. Dienstbekleidung und Dienstabzeichen sind durch Verordnung festzulegen.

(5) Zur Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Schiffahrtspolizeiorgane sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Schiffahrtspolizeiorganen auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.

(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Schiffahrtspolizeiorganen auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)