§ 38 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

3. Teil

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle 1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen

  1. 1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
  2. 2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane

    zu bedienen.

(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehörden durchzuführen.

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