§ 38 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 38. Ersatzleistung bei Verzögerung.

Soweit die Post für eine Verzögerung in der Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei Verlust der Sendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145855

alte Dokumentnummer

N9195721128L

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