§ 38. Ersatzleistung bei Verzögerung.
Soweit die Post für eine Verzögerung in der Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei Verlust der Sendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145855
alte Dokumentnummer
N9195721128L
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