§ 38 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung

§ 38

(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist. Allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 sind ebenfalls zu beurteilen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut" (1),
  2. 2. „gut" (2),
  3. 3. „befriedigend" (3),
  4. 4. „genügend" (4),
  5. 5. „nicht genügend" (5).

(4) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.

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