Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 38.
(1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.
- 1. Folgende Toleranzen sind zulässig:
- a) H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
- b) js16 für die Länge des Laufes LT.
- 2. Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a) Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
- b) Gewicht: m = 4,0 g
0,04 g bzw. m = 10 g
0,1 g;
- c) Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
- d) Länge: proportional zum Gewicht.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
- 1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;
- 2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159055
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