§ 38 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse

§ 38.

Wurde in einem Vertrag, der die Erteilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfindung zu benützen, oder die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oder neben einem solchen Vertrag eine Bestimmung vereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubnis eine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassen oder bei deren Ausübung Beschränkungen einzuhalten hat, die sich nicht nur auf die Art oder den Umfang der Benützung der patentierten Erfindung beziehen, so kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie diese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil für unwirksam erklären, wenn durch sie Interessen der Gesamtwirtschaft, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder andere Interessen des Gemeinwohles beeinträchtigt werden.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028684

alte Dokumentnummer

N2197026770S

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