§ 38 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst.

§ 38.

(1) Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.

(2) Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung der Ausbildungszwecke erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.

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