Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst.
§ 38.
(1) Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.
(2) Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung der Ausbildungszwecke erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)