§ 38 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Zulassung zur Eichung

(Anm.: richtig: 3. Zulassung zur Eichung)

§ 38

(1) § 38.Eichfähig sind nur Meßgeräte, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind. Nicht eichfähige Meßgeräte dürfen nicht als eichfähig bezeichnet werden.

(2) Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen.

(3) Die Zulassung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile erfolgt aufgrund des Ergebnisses einer eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung.

(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Meßgeräte oder Meßgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der meßtechnischen Eigenschaften der Meßgeräte oder Meßgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, daß die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann Meßergebnisse ausländischer metrologischer Staatsinstitute anerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorliegt.

(6) Die ausländische Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zulassungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

(7) Ist es für die physikalisch-technische Untersuchung notwendig oder zweckmäßig, die Meßgeräte am Herstellungs- oder Aufstellungsort entsprechend den Anforderungen an die Meßgeräte zu prüfen, so können diese Meßgeräte - bei Einhalten der Eichfehlergrenzen - mit einem Eichstempel versehen werden und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Werden diese Meßgeräte nicht zur Eichung zugelassen, so ist mit dem Abschluß des Zulassungsverfahrens der Eichstempel zu entwerten.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Arten der Zulassung, die Zulassungsprüfung und Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die Zulassungserteilung, die Beschränkung, die Aufhebung und das Erlöschen der Zulassung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

(9) Die Zulassung zur Eichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5, das der Zulassung zur Eichung entspricht, ersetzt werden.

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