§ 38 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 38

(1) § 38.Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.

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