Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 38
(1) Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile oder Eintragungen entfernt werden. Sofern dieses nicht automationsunterstützt zu führen ist, ist unrichtiges rot zu durchkreuzen oder rot durchzustreichen.
(2) Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, dass diese nachvollziehbar sind. Vor Durchführung von Änderungen der im § 34 Z 2 angeführten Risse und Karten sind die von der Änderung betroffenen Daten zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.
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