§ 38
Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (§ 15) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.
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