Dienstweg
§ 38.
(1) Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101453
alte Dokumentnummer
N6198511281T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)