§ 38 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Dienstweg

§ 38.

(1) Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer billigerweise nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101453

alte Dokumentnummer

N6198511281T

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