§ 38 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 38.

Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden, jedoch nie mit mehr als drei Kandidaten.

Sie hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern.

Wenn drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden, kann die Prüfung im ganzen auf zwei Stunden abgekürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160950

alte Dokumentnummer

N61897120440

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