§ 38.
Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden, jedoch nie mit mehr als drei Kandidaten.
Sie hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern.
Wenn drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden, kann die Prüfung im ganzen auf zwei Stunden abgekürzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160950
alte Dokumentnummer
N61897120440
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