ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
§ 38.
(1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.
(2) Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO und nach § 35 des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 StPO sowie §§ 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.
(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.
(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.
(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,
- 1. wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;
- 2. zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.
(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer im § 49 Z 10 StPO genannte Beweisaufnahme und Verhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40093033
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