Vollziehung
§ 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit;
- 2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
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