§ 38 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Vollziehung

§ 38.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit;
  2. 2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

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