Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die
selbständig erwerbstätig sind
§ 38.
(1) Die Höhe der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durch schnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 41) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu entscheiden.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.
(5) Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Gesamtbetrag der im § 27 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, vermehrt um die im § 27 Abs. 5 angeführten Hinzurechnungsbeträge.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061336
alte Dokumentnummer
N4198512084F
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