§ 38 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens Endigungstatbestände

§ 38

Die Genehmigung gemäß § 13 endet:

  1. 1. Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;
  2. 2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. 4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;
  5. 5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
  6. 6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);
  7. 7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.

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