Werbebeschränkung
§ 38.
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140609
alte Dokumentnummer
N8199711234I
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