§ 38 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Werbebeschränkung

§ 38.

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140609

alte Dokumentnummer

N8199711234I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)