§ 38 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38

(1) § 38.Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

(2) Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im allgemeinen oder auf das betreffende Land im besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.

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