Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg
§ 38.
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 88 GWG 2011. Der Bilanzgruppenkoordinator schließt mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ebenso einen Vertrag im Namen und auf Rechnung des Verteilergebietsmanagers auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 26 GWG 2011. Der Verteilergebietsmanager hat den Bilanzgruppenkoordinator zum Vertragsabschluss in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bevollmächtigen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Vollmachtsgeber über Vertragsabschlüsse zu informieren. Der Bilanzgruppenkoordinator ist zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 berechtigt.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Werktagen ab Einlangen des vollständigen Antrags dem Antragsteller zu übermitteln.
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese auch laufend, mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses, zu aktualisieren. Der Bilanzgruppenkoordinator kann vom Bilanzgruppenverantwortlichen eine Sicherheitsleistung verlangen.
(5) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Fahrplan- und Nominierungsabwicklung auf Basis der in § 34 festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der Bilanzgruppenkoordinator koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern.
(6) Der Bilanzgruppenkoordinator hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge, Unterlagen und den erfolgreich absolvierten Tests gemäß Abs. 5 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.
(7) Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen und Subbilanzkonten im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.
Schlagworte
Fahrplanabwicklung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40139943
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