5. Abschnitt
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
Geltung, Organisation
§ 38.
(1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
(3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 24c GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
- 1. im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, BGBl. II Nr. 425/2004 idF BGBl. II Nr. 528/2004 genehmigt worden sind oder
- 2. von einer Ausbildungsbewilligung gemäß § 42 Luftfahrtgesetz erfasst sind.
Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)