§ 38 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

7. Ausübung von Gewerben Wesen der Gewerbeberechtigung

§ 38.

(1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082291

alte Dokumentnummer

N5199434553J

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