7. Ausübung von Gewerben Wesen der Gewerbeberechtigung
§ 38.
(1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082291
alte Dokumentnummer
N5199434553J
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