§ 38 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

5. Abschnitt

Maßnahmen in der Pufferzone Maßnahmen in der Pufferzone

§ 38.

In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß § 18 Abs. 2 durchzuführen sind.

Schlagworte

Veranstaltungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091997

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