§ 38 EnLG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Landesbeiräte

§ 38.

(1)  Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 21 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  2. 2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;
  3. 3. zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.

(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten § 36 Abs. 5 und 6 sowie § 37 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148422

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