9. Hauptstück
Sicherheitsgenehmigung Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
§ 38.
Zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40078984
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