§ 38 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Höchstpreis für Repowering

§ 38.

Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung einen eigenen Höchstpreis gemäß § 18 festzulegen, der um mindestens 1% unter dem Höchstpreis für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse liegen muss.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236689

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