§ 38
§ 38. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und die Bezeichnung des früheren § 38 als § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
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