§ 38 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38.

Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204422

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