Aufgaben der Leitung
§ 38.
(1) Dem fachlichen Leiter obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er hoheitlich tätig ist, unterliegt er den Weisungen des zuständigen Bundesministers. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weisungsfrei.
(2) Dem kaufmännischen Geschäftsführer obliegt die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem fachlichen Leiter obliegen. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:
- 1. Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;
- 2. Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;
- 3. Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;
- 4. Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.
Schlagworte
Personalentwicklungsplan, Statistikrat
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067270
alte Dokumentnummer
N4199914605O
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